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Allgemeine Geschäftsbedingungen B&W Express GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) für Kurier- und Speditionsleistungen

(Stand 06/2019)

 

§1 Geltungsbereich

Die dem Auftragnehmer erteilten Aufträge werden auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt. Ergänzend gelten die ADSp 2017. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonst wie vorformulierte Bedingungen des Auftraggebers werden in keinem Fall anerkannt.

 

§2 Auftragsabwicklung

1. Die Verladung sowie die Ladungssicherung erfolgt durch den Auftraggeber.

2. Der Auftragnehmer ist allein für die verkehrssichere Verladung verantwortlich.

3. Mit der Übernahme des Gutes bestätigt der Auftragnehmer weder deren Identität noch die zahlen-, mengen- oder qualitätsmäßige Übereinstimmung mit den Angaben in den Frachtpapieren.

 

§3 Vom Transport ausgeschlossene Güter / Informationspflichten des Auftraggebers

1. Folgende Güter sind vom Transport ausgeschlossen:

  • Kunstgegenstände, Antiquitäten, Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen, Geld, Dokumente, Urkunden;
  • Valoren der Klasse I;
  • Valoren der Klasse II;
  • lebende Tiere und lebende Pflanzen;
  • Umzugsgut;

2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer darüber zu informieren, wenn der Warenwert der zu transportierenden Sendung einen Betrag von 25.000 € übersteigt.

 

§4 Ladehilfsmittel

1. Ein Palettentausch ist von Auftragnehmer nicht geschuldet.

2. Sollte es gleichwohl zu einem Tausch an der Be- oder Entladestelle kommen, ist jede Partei zur Herausgabe der erlangten Paletten verpflichtet. Die Herausgabe hat am Geschäftssitz der zur Herausgabe verpflichteten Partei zu erfolgen. Verfügt eine Partei über mehrere Geschäftsstellen, so hat die Herausgabe am Sitz der Geschäftsstelle zu erfolgen, die den Auftrag vergeben oder entgegengenommen hat.

 

§5 Frachtzahlung / Aufrechnung

1. Die Fracht ist bei Ablieferung fällig.

2. Die Zahlung der Fracht kann nicht von der Übersendung der Frachtpapiere im Original abhängig gemacht werden.

3. Gegenüber Ansprüchen aus dem Frachtvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§6 Haftung / Versicherung

1. Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes auf Grundlage der ADSp 2017.

2. Bei grenzüberschreitenden Transporten gelten die Vorschriften der CMR.

3. Der Auftragnehmer ist zur Eindeckung einer Transportversicherung nur bei Vorliegen eines ausdrücklichen kostenpflichtigen Auftrages des Auftraggebers verpflichtet.

 

§7 Anwendbares Recht & Gerichtsstand

1. Auf den Frachtvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Frachtvertrag sowie dessen Anbahnung ist, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt, Bielefeld. Im Geltungsbereich der CMR handelt es sich um einen zusätzlichen Gerichtsstand.

 

§8 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der anderen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass die Vertragspartner einen bestimmten Punkt erkennbar übersehen und damit nicht geregelt haben. In einem solchen Fall sind sich die Vertragspartner darüber einig, eine einvernehmliche Lösung zu treffen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entspricht.